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COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung

Montag, 27.04.2020

Verordnung mit Sonderregelungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Bundesminister Faßmann hat am Mittwoch eine Verordnung mit Sonderregelungen an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 erlassen.

  • Im Sommersemester 2020 entfällt die lehrveranstaltungsfreie Zeit.
  • Die Nachfrist für das Sommersemester 2020 wird bis zum 30.06.2020 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 (Einzahlung des ÖH-Beitrags und ggf. Studienbeitrags), die Zulassung zu Studien in der Nachfrist und das Stellen von Beurlaubungsanträgen möglich. Studierende, die ihr Studium oder einen Studienabschnitt bis zum 30.06.2020 abschließen, müssen für das Sommersemester keinen Studienbeitrag entrichten.
  • Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 wird von 05.09.2020 auf 30.09.2020 verlängert.
  • Studierende können eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 bis zum 30.06.2020 auf Antrag vorzeitig beenden. Ein etwaiger Studienbeitrag ist in diesem Fall zu bezahlen.
  • Wenn an Lehrveranstaltungen während des Semesters Änderungen in den Modalitäten vorgenommen werden, haben Studierende das Recht, sich nachträglich abzumelden, ohne dass dies als Prüfungsantritt gezählt wird.
  • Es werden Mindestanforderungen für elektronische Prüfungen definiert.
  • Curricula, die mit 30.09.2020 auslaufen werden bis 28.02.2021 verlängert.
  • In einigen weiteren Bereichen sieht die Verordnung vor, dass das Rektorat konkrete Regelungen zur Umsetzung beschließen muss. Dies betrifft das Vorziehen von Lehrveranstaltungen parallel zur StEOP, die Schaffung eines zusätzlichen Beurlaubungsgrundes „COVID-19“ und Sondervorschriften für Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Über die weiteren Umsetzungsschritte werde ich Sie natürlich auf dem Laufenden halten.

Ausstellung von Abschlusszeugnissen und Abgabe von Abschlussarbeiten

Da die Möglichkeit, Abschlusszeugnisse mit der Amtssignatur der Universität elektronisch auszustellen, nun allen zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass die Studierenden nachträglich die gedruckten Exemplare ihrer Abschlussarbeiten abgeben. Wir empfehlen dazu, den Studierenden ihre amtssignierten Zeugnisse, sobald diese fertig sind, per E-Mail zuzusenden und ihnen wie schon bisher mitzuteilen, dass die gedruckten Exemplare der Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation, sobald dies wieder möglich ist, im Dekanat nachgereicht werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass der Großteil der Studierenden sich an die Vorgaben halten und die Arbeit nachreichen wird.

Universitäts- und Hochschulverordnung

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